Gesellschaftsvertrag: Mindestanforderung

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Crashkurs Bürokratie - GmbH gründen in Deutschland

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Einführung

Wer in Deutschland eine GmbH oder eine UG gründen möchte, braucht einen Gesellschaftsvertrag.

In dem ersten Teil von unserem Main zur Staffel Recht erklären wir den Mindesthalt von Gesellschaftsverträgen, im zweiten Teil gehen wir die wichtigsten freiwilligen Bestimmungen durch. 

Neben wichtigen Quellen findest du dieses mal auch unten den Mustervertrag als PDF-Download.

Wir produzieren diese Staffel in Kooperation, und unter Aufsicht von Frau Professor Wendt von der Technischen Universität Darmstadt.

Was ist eine GmbH?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder eine UG) ist eine Kapitalgesellschaft. Man braucht also Kapital – und Gesellschafter.

Gesellschafter sind die Leute, denen eine GmbH gehört, meistens die Gründer, oder Investoren.

Dazu braucht man noch eine Geschäftsführung. Die kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen - die aber wiederum selbst auch Gesellschafter sein können.

Schon eine Person reicht aus, um eine GmbH zu gründen. Man kann also selbst der einzige Gesellschafter und auch der Geschäftsführer sein. Dann spricht man von einer „Ein-Personen-GmbH“ und der Gesellschaftsvertrag ist dann eher eine Formalität. Sobald aber mehrere Leute beteiligt sind, kann es zu Unstimmigkeiten kommen.

Hier ist der Gesellschaftsvertrag entscheidend, da er alles Wichtige regelt: Wer hat welche Anteile? Wie arbeiten die Gesellschafter zusammen? Und was darf die GmbH überhaupt machen?

Kurz gesagt: Der Gesellschaftsvertrag ist eine Art “Verfassung” Deines Unternehmens.


Im Gesellschaftsvertrag wird in der Regel zusätzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter den Vertrag ändern können, z.B. welche Bedingungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen erfüllt sein müssen.

Man kann zwar im Nachhinein alles ändern, aber für nachträgliche Änderungen müssen sich die Gesellschafter einigen* und die Änderungen müssen von einem Notar beurkundet werden. Das kostet Zeit und Geld.

Gesellschaftsverträge müssen einen gesetzlichen Mindestinhalt haben. Fehlen wichtige Punkte oder schleichen sich Fehler ein, blockiert spätestens das Registergericht die Eintragung ins Handelsregister.

Und ganz wichtig: Du musst mit dem Vertrag zum Notar. Der Notar prüft alles und bestätigt mit seiner Unterschrift offiziell, dass der Vertrag korrekt ist – das nennt man „notariell beurkunden“. Ohne diesen Schritt kann die Gesellschaft gar nicht erst gegründet werden.
Kurz gesagt: Erst zum Notar, dann kann’s losgehen.

Wir gehen in diesem Teil darauf ein, was der Gesellschaftsvertrag regeln muss. Weitere freiwilligen Bestimmungen erklären wir in dem 2. Teil.

Was unbedingt geregelt werden muss

Firma und Sitz

Ganz oben im Gesellschaftsvertrag wird „Firma und Sitz“ definiert.

Umgangssprachlich sagen viele „Firma“, wenn sie ein Unternehmen meinen.
Aber rechtlich ist die „Firma“ nur der Name, unter dem das Unternehmen auftritt.

Der Name ist wichtig,  damit jeder das Unternehmen identifizieren kann, also z.B. Behörden oder Vertragspartner.Grundsätzlich darf man sich den Namen, also die „Firma“ frei aussuchen - es gibt aber ein paar Einschränkungen:

  • Unterscheidungskraft & Kennzeichnungsfunktion:
    Die Firma muss so gewählt werden, dass sie das Unternehmen klar kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet.

    Das heißt, es dürfen nicht zu ähnliche Namen genutzt werden, wie z.B. „Schmidt Transport GmbH“ in Mainz, wenn es schon die „Schmitt Transport GmbH“ in Mainz gibt.

    Zu allgemeine Namen, wie z.B. „Transport GmbH“, gehen auch nicht, weil sie nicht unterscheidungskräftig sind. Lange Buchstaben- oder Zahlenketten sowie Ein-Buchstaben-Firmen werden in der Regel abgelehnt, da solche Namen das Unternehmen nicht eindeutig kennzeichnen.

    Fun-Fact: Gründer versuchen oft, mit Namen wie „AAA GmbH“ im Register ganz oben zu stehen – aber in Deutschland kommt man damit meistens nicht durch, weil das Handelsrecht auf Klarheit, Unterscheidbarkeit und Kennzeichnungspflicht besteht.

  • Der Name darf auch nicht irreführend sein. Eine „Schmidt Transport GmbH“, die aber eigentlich Küchenmöbel herstellt, wäre irreführend. Der Firmenname muss also zum tatsächlichen Geschäftszweck passen und darf keine falschen Vorstellungen bei Kunden oder Geschäftspartnern hervorrufen.

Die von Dir ausgewählte „Firmierung“ kommt direkt nach oben in den Gesellschaftsvertrag.

Der Name muss immer einen Zusatz wie „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten, damit klar ist, um welche Rechtsform es sich handelt.

Gleich nach dem Namen muss im Vertrag auch der Sitz des Unternehmens stehen – also der Ort, in dem Dein Unternehmen offiziell angemeldet ist.

Das ist wichtig, weil es in Deutschland manchmal mehrere Unternehmen mit der gleichen Firma. Über den Sitz kann man dann eindeutig zuordnen, welches Unternehmen gemeint ist.

Unternehmensgegenstand

Der „Unternehmensgegenstand“ ist einfach gesagt das, was Dein Unternehmen eigentlich macht – also Art der Tätigkeit und der Tätigkeitsbereich Deiner Gesellschaft.

Unternehmensgegenstände sind zum Beispiel „Vertrieb von Backwaren und Speisen“, aber auch „Entwicklung und Vertrieb von Software zur Vermögensverwaltung“.

Das steht dann später im Handelsregister, damit zum Beispiel das Finanzamt oder andere Behörden direkt sehen können, womit sich Dein Unternehmen beschäftigt.

Außerdem ist die Geschäftsführung an den Unternehmensgegenstand gebunden. Sie muss sich also auf diese Tätigkeit beschränken - weicht sie davon ab, verletzt sie ihre Pflichten.

Wenn der Unternehmensgegenstand zum Beispiel „Produktion von Holzstühlen“ ist, dann darf die Geschäftsführung nicht plötzlich Metallstühle herstellen.
Steht dort „Produktion von Stühlen“, ist sie flexibler – und bei „Produktion von Sitzgelegenheiten“ werden sogar Hocker und Bänke miteinbezogen.

Du kannst den geplanten Unternehmensgegenstand vor der Gründung kostenlos von Deiner Industrie- und Handelskammer prüfen.

Je enger Du den Unternehmensgegenstand formulierst, desto weniger Spielraum hat die Geschäftsführung.
Das gibt den Gesellschaftern mehr Kontrolle, bedeutet aber auch mehr Bürokratie:
Wenn Du später den Tätigkeitsbereich erweitern willst, muss jedes Mal der Gesellschaftsvertrag geändert werden – das heißt, die Gesellschafter müssen sich einigen. Du musst zum Notar, und das kostet Zeit und Geld.

Wenn Du der Geschäftsführung vertraust, oder selbst die Geschäftsführung bist, ist es sinnvoll, den Gegenstand so weit wie möglich zu fassen.

Zu allgemeine Formulierungen wie "Handel mit Waren aller Art" werden aber von den Registergerichten abgelehnt.

[§]

z.B. "Handel mit Waren aller Art" (wegen unzureichender Individualisierung) - BayObLG, Beschluss vom 08.01.2003 - 3Z BR 234/02 (NJW-RR 1995, 31)

Mehr im Lexikon nachlesen

„Geldwäsche“, „Professionelle Steuerhinterziehung“ und „Drogenhandel und Vertrieb“ sind unzulässig. Du darfst keine verbotenen Tätigkeiten als Unternehmensgegenstand angeben.

Außerdem ist es sinnvoll, einige organisatorische Maßnahmen generell zu erlauben, falls das Unternehmen expandiert. Zum Beispiel könnten sich die Gesellschafter einigen, dass ein Tochterunternehmen jederzeit eröffnet werden darf.

Deshalb wird in der Regel so eine Klausel hinzugefügt:

Beispielklausel

2.2 Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Unternehmensgegenstand zu fördern.

2.3 Die Gesellschaft darf andere Unternehmen im In- oder Ausland errichten, pachten oder erwerben, sich an solchen anderen Unternehmen durch Übernahme von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung als Gesellschafter oder des Amtes des Geschäftsführers, beteiligen, und darf Zweigniederlassungen im In- oder Ausland errichten und schließen sowie Unternehmensverträge abschließen.

Als Geschäftsführung hast Du gem. § 43 Abs. 1 GmbHG bei Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Gleiches gilt nach § 347 Abs. 1 HGB für alle Handelsgeschäfte (§ 343 Abs. 1 HGB) eines Kaufmanns (§§ 1 Abs. 1 HGB , 6 Abs. 2 HGB i.V.m. 13 Abs. 3 GmbHG). Kurz gesagt: Du hast eine Mitteilungspflicht und wichtige Änderungen müssen den Geschäftspartnern mitgeteilt werden, Punkt.

Ausschnitt aus dem YFN-Mustervertag

Stammkapital

Das Stammkapital ist der Geldbetrag, den die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH einzahlen. Im Gesellschaftsvertrag wird das unter dem Punkt Stammkapital geregelt.

Für die Schulden der GmbH haftet nur ihr Gesellschaftsvermögen. Dazu zählt auch das Stammkapital, aber auch alles andere, was der GmbH gehört, wie z.B. Gewinne, Maschinen oder Rücklagen.

Das heißt, das Privatvermögen der Gesellschafter wird in der Regel nicht angerührt. Man spricht deshalb von „beschränkter Haftung“ – und genau das macht die GmbH für viele so attraktiv.

Die Idee hinter dem Stammkapital ist der „Gläubiger Schutz“, also dass sich Banken oder Vertragspartner darauf verlassen können, dass mindestens so viel Geld noch in der Firma steckt.

Obwohl das Stammkapital für Geschäftszwecke genutzt werden darf, gibt es eine wichtige Regel: Das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist, darf grundsätzlich nicht einfach so wieder an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Diese Regel nennt man ✨ „Kapitalerhaltungsgebot“ ✨

Man kann es aber für das Unternehmen investieren. Wofür genau man das Stammkapital verwenden kann und was es zu beachten gibt erklären wir in einem separaten Mini zum Stammkapital.

Im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, wie hoch das Stammkapital Deines Unternehmens ist. Bei GmbHs sind das mindestens 25.000 €.

Hast Du weniger als 25.000 €, kannst Du stattdessen eine UG (haftungsbeschränkt) gründen. Dann musst Du den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ statt GmbH im Firmennamen nutzen.

[§]

§ 5a (1) GmbHG: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

Das sorgt generell für weniger Vertrauen von Geschäftspartner, weil jeder weiß, dass die Gründer nicht die 25.000 investieren konnten, oder wollten.

Außerdem ist man bei einer UG verpflichtet, jedes Jahr 25 % des Jahresgewinns als Rücklage zu sparen, bis man die 25.000 € Stammkapital erreicht hat - und dann muss man die UG in eine GmbH umwandeln.

Wer zahlt das Stammkapital

Bei Neugründungen läuft das meistens so ab: Alle Gesellschafter zahlen ihren Anteil am Stammkapital direkt als Geldbetrag ein – das nennt sich Geldeinlage und ist der einfachste Weg.

Das passiert direkt nach dem Notartermin. Jeder überweist seinen Anteil auf das neue Geschäftskonto  - und erst wenn das Geld da ist, kann die GmbH wirklich im Handelsregister eingetragen werden.

Man kann aber auch einen Teil später einzahlen oder Sach- und Mischeinlagen machen, aber das ist deutlich komplizierter und dazu haben wir ein separates Mini gemacht.

Aufteilung der Anteile

Am einfachsten teilt man das Stammkapital in Anteile von je einem Euro auf – dann kann man später besser Anteile in kleinen Portionen verkaufen.

Dann hast Du zum Beispiel bei 25.000 € genau 25.000 Anteile, jeweils mit einem Nennbetrag von 1 €.  Im Gesellschaftsvertrag muss genau vermerkt werden, wem welche Anteile - zum Gründungszeitpunkt - gehören.

Die Aufteilung in 1-Euro-Anteile ist nicht vorgeschrieben – sie ist einfach nur praktisch.

Du könntest theoretisch auch 12.500 Anteile à 2 € oder 25 Anteile à 1.000 € machen. Oder sogar 5 Anteile à 1.000 € UND 20.000 Anteile à 1 €. Aber: Das macht in der Regel alles nur komplizierter und kann Kopfschmerzen bei Anteilsverkäufen verursachen

Trotzdem muss jeder Anteil einen Nennbetrag von mindestens 1 € haben... weniger geht nicht!

Fazit

Wenn Du jetzt die Firmierung, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und das Stammkapital definiert hast, hast Du den Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertrag geschafft. Das alleine reicht aber noch nicht. Zusätzlich muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden, sonst klappt die Gründung nicht und die GmbH wird gar nicht erst ins Handelsregister eingetragen.

Für den Mindestinhalt gibt es das sogenannte Musterprotokoll. Das ist ein standardisierter Gesellschaftsvertrag vom Gesetzgeber – damit hast Du geringere Notarkosten und weniger Papierkram.
Aber: Das Musterprotokoll lässt keinen Spielraum für individuelle Absprachen. 

Vor allem, wenn Du mit mehreren Leuten zusammen ein Unternehmen gründest, ist ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag sinnvoll. Hier gibt es eine ganze Reihe von Klauseln, die Du freiwillig in Deinen Gesellschaftsvertrag aufnehmen kannst. Zum Beispiel kann man freiwillig regeln, dass wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen will, die anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht haben.

Zudem ist in StartUps auch ein sogenannter „Vesting-Plan“ üblich, der bewirkt, dass die Gründer ihre Anteile erst nach und nach „verdienen“. Verlässt jemand das Unternehmen vorzeitig oder erfüllt seine Aufgaben nicht, verliert er so einen Teil der Anteile. 

Warum muss ich alles regeln?

Falls ihr solche Fälle nicht extra regelt, greift automatisch das Gesetz – und das ist oft nicht das, was am besten fürs Unternehmen ist. Es gibt eine ganze Reihe von Klauseln, die Du freiwillig in Gesellschaftsvertrag aufnehmen kannst, um ihn optimal auf Dein Unternehmen zuzuschneiden. Mit den richtigen Regelungen kannst Du Dir später eine Menge Stress sparen.

Milan von dem Bussche, Gründer

Deswegen haben wir für zu den wichtigsten freiwilligen Regelungen und dem Vesting für Euch weitere Artikel gemacht.

Online finden sich auch viele Musterverträge, von denen man sich theoretisch ✨inspirieren✨ lassen kann. Aber Achtung - Ein einzelner Halbsatz kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B.: „Eine Enthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme“ vs. „Eine Enthaltung zählt als Ablehnung“.

Schlusswort

Das war einmal alles, was Du zum Mindestinhalt vom Gesellschaftsvertrag wissen musst.

Wir danken der Bertelsmann Stiftung für das Sponsoring dieser Staffel.

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